Ich weise auf nachfolgendes Urteil des Verwaltungsgerichts BW hin, welches für uns Schützen weitreichende Konsequenzen hat.

Nach § 14 Abs. 5 ist das Grundkontingent für Lang- und Kurz- Feuerwaffen festgelegt (= Grundkontingent). Wer hier Sportgeräte besitzt, die über das Grundkontingent hinausgehen, muss nachfolgende Konsequenzen des Urteils zwingend beachten:

Die Voraussetzungen für das Fortbestehen des Bedürfnisses eines Sportschützen zum Besitz von Waffen, die über das Grundkontingent hinausgehen, sind die gleichen wie für den  erstmaligen Erwerb dieser Waffen. Das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis im Sinne § 14/5 WaffG muss daher auch im Rahmen einer Überprüfung nach § 14 für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden.

Grundkontingent Langwaffen: 3 halbautomatische Langwaffen

Grundkontingent Kurzwaffen: 2 mehrschüssige Kurzwaffen

Ab sofort wird es für uns zwei Arten von Bedürfnisprüfungen geben:

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