Unter „Sportstätten im Freien“ können wir unsere KK- und Pistolenanlagen einreihen, da diese mit Festlegung in der Genehmigung der Standabnahme als „teilüberdachte Standanlagen im Feien“ genehmigt sind.

Schießsportanlagen in geschlossenen Räumen dürfen noch nicht geöffnet, d.h. genutzt werden, ebenso die Schützenstuben.

Bitte bei der Teilöffnung der Schießsportanlage folgende Punkte beachten:

1. Da beim Zugang auf die Standanlage eine Begegnung mit einer Distanz von mindestens 1,50 m nicht gewährleistet werden kann, ist eine Maskenpflicht unabdingbar.

2. Im Eingangsbereich ist ein Desinfektionsmittel für das Reinigen der Hände vorzuhalten

3. KK- und Pistolenstand sind auf direktem Weg (mit Maske) anzu- steuern.

4. Jeder zweite Stand auf der KK- bzw. Pistolenanlage darf zur Einhaltung des Mindestabstands nicht belegt werden. Ent- sprechend sind diese Stände als „gesperrt“ zu kennzeichnen. Hierdurch verringert sich die Kapazität der Anlage. Ggfls. müssen Trainingsgruppen bzw. -zeiten gebildet werden. Ein Warteraum im Schützenhaus ist nicht zulässig.

5. Das Belegen der Stände durch die Schützen muss unter Tragen der Schutzmasken erfolgen.

6. Die Masken können während der Trainingssitzung abge- nommen werden. Sie müssen aber bei Verlassen des Standes wieder aufgelegt werden.

7. Die Standaufsicht muss bei Hilfestellung eine Maske tragen.

8. Nach der Trainingssitzung gilt wieder die Maskenpflicht ab dem Kommando: „Die Sportgeräte können eingepackt werden“.

9. Die Standanlage ist auf direktem Weg aus dem Schützenhaus zu verlassen. Ggfls. und – soweit bautechnisch möglich – auf vom Zugang getrenntem Weg. Hierdurch vermeiden wir Begegnungs- verkehr.

10. Je nach Größe der Toilettenanlagen dürfen diese nur von einer, maximal zwei Personen zeitgleich genutzt werden. Die Masken- pflicht ist zu beachten.

Ein Aufenthalt vor bzw. nach dem Training in der Schützenstube ist nach der Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg nicht erlaubt.

Schützenkreis Ortenau KSM Klaus Stoffel